Ordnung der Evangelischen Studierendengemeinde Berlin
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Ordnung
der Evangelischen
Studierendengemeinde Berlin
Vom 25. Januar 2007
Geändert durch die
Gemeinderversammlung der ESG Berlin am 17. Januar 2008
Kirchenaufsichtlich genehmigt durch das Konsistorium am 14. Oktober 2008
Die
Gemeindeversammlung der Evangelischen Studierendengemeinde Berlin hat sich
aufgrund von Artikel I Abs. 3 der Rahmenordnung für die Evangelischen
Studierendengemeinden in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 16. Dezember 2005 (Kirchliches
Amtsblatt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
2006, S. 21f.) die folgende Ordnung gegeben:
I.
Präambel
1. Die Evangelische
Studierendengemeinde Berlin (im Folgenden: ESG Berlin) ist Gemeinde Jesu
Christi an den Hochschulen. Als evangelische Gemeinde mit ökumenischem
Charakter ist sie offen für alle, die am Leben der ESG Berlin teilnehmen
wollen.
2. Die ESG Berlin setzt sich dafür ein,
dass das Evangelium in den Hochschulen bezeugt wird. Sie verwirklicht
vielfältige Formen von christlicher Gemeinschaft und geistlichem Leben, die im
Gottesdienst, in Seelsorge und Beratung, im Taufunterricht und in verschiedenen
Formen von Gemeindeveranstaltungen zum Ausdruck kommen. Sie setzt sich insbesondere
mit Fragen auseinander, die sich aus dem Verhältnis von Evangelium,
Wissenschaft und Gesellschaft ergeben. Die ESG Berlin ist geprägt durch aktive
studentische Mitgestaltung und Mitverantwortung. Sie arbeitet mit an der
ständigen Erneuerung der Kirche.
3. Die ESG Berlin arbeitet im Verband
der Evangelischen Studentinnen- und Studentengemeinden in der Bundesrepublik
Deutschland und nimmt teil an dem ökumenischen Auftrag des Christlichen
Studentenweltbundes (WSCF).
4. Die ESG Berlin ist eine rechtlich
unselbständige Gemeinde in Trägerschaft der EKBO, die ihre Aufgaben im Rahmen
der kirchlichen Ordnung eigenständig durchführt.
II.
Sitz, Bildmarke, Zugehörigkeit
1. Die ESG Berlin hat ihren Sitz in
10115 Berlin (Mitte), Borsigstraße 5. Sie führt als Bildmarke den im Verband
der Evangelischen Studentinnen- und Studentengemeinden in der Bundesrepublik
Deutschland eingeführten roten Hahn.
2. Zur ESG Berlin gehören alle jungen
Erwachsenen, die Mitglieder und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen einer
Hochschule sind und am Leben der ESG Berlin teilnehmen.
III.
Organe
Organe der
ESG Berlin sind die Gemeindeversammlung und der Gemeinderat.
IV.
Gemeindeversammlung
1. Der Gemeindeversammlung gehören alle
in II. 2. Genannten sowie die beruflichen und die vom Gemeinderat beauftragten
ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESG Berlin an. Sie tritt
mindestens einmal im Semester zusammen. Den Vorsitz führt die Sprecherin oder
der Sprecher.
2. Die Gemeindeversammlung berät
grundlegende Belange der Arbeit der ESG Berlin. Sie wählt am Ende eines jeden
Semesters die neu zu wählenden Mitglieder des Gemeinderats. Sie wählt ihre
Delegierten in den Verband der Evangelischen Studentinnen- und Studentengemeinden
in der Bundesrepublik Deutschland. Sie wählt außerdem die studentischen
Mitglieder des Förderkreisvorstandes der ESG Berlin.
V.
Gemeinderat
1. Dem Gemeinderat gehören an:
a) bis zu acht von der Gemeindeversammlung
für ein Semester gewählte Personen aus dem Kreis der
in II. 2. Genannten.
b) die Studierendenpfarrerinnen und die Studierendenpfarrer.
2. Die gewählten Mitglieder bleiben bis
zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Gemeinderats vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt der Gemeinderat für den Rest
der Amtszeit ein neues Mitglied. Dabei soll das Wahlergebnis der
vorangegangenen Gemeindeversammlung berücksichtigt werden.
3. Die Mitglieder des Gemeinderates
sollen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.
4. Der Gemeinderat gibt sich für seine
Arbeit mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung.
5. Der Gemeinderat wählt aus seiner
Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie
eine stellvertretende Sprecherin oder einen stellvertretenden Sprecher. Sie
müssen der evangelischen Kirche angehören.
6. Die ESG Berlin zeigt die Wahl des
Gemeinderats und der Sprecherin oder des Sprechers sowie der stellvertretenden
Sprecherin oder des stellvertretenden Sprechers dem Konsistorium an.
7. Der Gemeinderat hat folgende
Aufgaben:
a) Er verantwortet gemeinsam mit den
Studierendenpfarrerinnen und den Studierendenpfarrern die Arbeit der ESG
Berlin;
b) er fördert das regelmäßige Zusammenkommen der ESG Berlin und
ihrer Gruppen im Gottesdienst und auf andere Weise;
c) er fördert missionarische,
diakonische und ökumenische Arbeit;
d) er gewinnt Personen aus dem Kreis
der in II. 2. Genannten für die ehrenamtliche Mitarbeit, bereitet sie
auf diesen Dienst vor und beauftragt sie dazu;
e) er wirkt darauf hin, dass der
Grundsatz der Bewahrung der Schöpfung in der gemeindlichen Arbeit beachtet
wird.
8.
Der Gemeinderat soll
während der Vorlesungszeit einmal im Monat zusammentreten. Er muss einberufen
werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, das Konsistorium, die
Kirchenleitung oder die Bischöfin oder der Bischof es wünscht.
9.
Die Sitzungen werden
mit Schriftwort und Gebet eröffnet und mit Segen geschlossen.
10. Die Sitzungen des Gemeinderats sind
öffentlich. Der Gemeinderat kann für einzelne Sitzungen oder einzelne
Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit ausschließen.
11. Der Gemeinderat ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
12. Jeder Antrag ist so zu fassen,
dass darüber mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden kann.
13. Auf Wunsch eines
Gemeinderatsmitglieds ist geheim abzustimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn
die Anzahl der Ja-Stimmen größer als die Anzahl der Nein-Stimmen ist, sofern
nicht ein Kirchengesetz oder diese Ordnung etwas anderes bestimmt.
14.
Für Wahlen gelten die
folgenden Regelungen:
a)
Wahlen finden auf
Antrag eines Mitglieds geheim statt.
b)
Zur Wahl ist die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern nicht ein Kirchengesetz
eine andere Mehrheit vorschreibt. Wird die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
nicht erreicht, so ist, wenn mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl
stehen, erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erreicht, so ist
zwischen ihnen zu wählen. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
c)
Sind mehrere Personen
zu wählen, kann der Gemeinderat vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, dass
nur ein Wahlgang stattfinden soll. In diesem Fall hat jedes Mitglied soviel
Stimmen, wie Personen zu wählen sind, und es sind in der Reihenfolge der
Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen
erhalten haben. Dabei ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht erforderlich.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; nach erfolgloser Stichwahl
entscheidet das Los.
d)
Stellvertreterinnen und
Stellvertreter können auf Beschluss des Gemeinderats im selben Wahlgang gewählt
werden. Ihre Zuordnung erfolgt dann nach der Stimmenzahl, sofern der
Gemeinderat vor Beginn der Wahlhandlung nichts anderes beschlossen hat.
15. Wer am Gegenstand der
Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und
Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört
werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten.
16. Über die Beschlüsse des
Gemeinderates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollantin
oder dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind der Gemeinde
in geeigneter Weise bekannt zu geben, soweit es sich nicht um Angelegenheiten
handelt, die ihrer Natur nach oder auf besondere Anordnung vertraulich sind.
17. Ist ein Beschluss mit Schrift und
Bekenntnis nicht vereinbar oder verstößt er gegen die Rechtsordnung, so darf er
nicht ausgeführt werden.
18. Die Bischöfin oder der Bischof sowie
Beauftragte der Kirchenleitung oder des Konsistoriums können an den Beratungen
des Gemeinderats jederzeit teilnehmen, das Wort ergreifen, Anträge stellen und
in besonderen Fällen den Vorsitz übernehmen.
VI.
Pfarrdienst
1. In der ESG Berlin ist für den
Pfarrdienst mindestens eine ordinierte Mitarbeiterin oder ein ordinierter Mitarbeiter
zuständig, die oder der von der Kirchenleitung berufen wird. Der Dienst erfolgt
haupt- oder nebenamtlich.
2. Der Auftrag der
Studierendenpfarrerinnen und -pfarrer ist die Verkündigung des Evangeliums und
die Seelsorge im Bereich der Hochschulen. Vor allem gilt dieser Dienst den
Mitgliedern der ESG Berlin.
3. Die Teilnahme am Pfarrkonvent des
Kirchenkreises, in dem die ESG Berlin ihren Sitz hat oder in dem sich durch
ihre Arbeit an den Hochschulen ein Schwerpunkt ergibt, ist verpflichtend. Eine
Zusammenarbeit mit den örtlichen kirchlichen Stellen ist anzustreben.
4. Eine Studierendenpfarrerin oder ein
Studierendenpfarrer ist für die Geschäftsführung einschließlich der
wirtschaftlichen Angelegenheiten der ESG Berlin zuständig. Bei mehreren
Studierendenpfarrerinnen und -pfarrern regeln sie diese Zuständigkeiten
untereinander und sollen sich alle drei Jahre abwechseln.
5. Für die Pfarrstellenbesetzung in der
ESG Berlin gilt das in der Rahmenordnung für die Evangelischen
Studierendengemeinden in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Artikel IV genannte Verfahren.
VII.
Beirat
1. Zur Förderung der Arbeit der ESG Berlin
und ihrer Zusammenarbeit mit Hochschulen und kirchlichen Einrichtungen wird ein
Beirat gebildet.
2. Ihm gehören an:
a) drei Personen aus dem Kreis der in
II.2 Genannten, die vom Gemeinderat gewählt werden;
b) eine Professorin oder ein Professor der Evangelischen
Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität, die oder der auf Beschluss des
Gemeinderats berufen wird;
c) bis zu zwei Professorinnen oder
Professoren Berliner Hochschulen, die auf Beschluss des Gemeinderats berufen
werden;
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes des
Evangelischen Akademikerschaft, die oder der von diesem benannt wird;
e) je eine Vertreterin oder ein
Vertreter von bis zu zwei vom Gemeinderat der ESG Berlin bestimmten kirchlichen
Einrichtungen, die oder der dann von dieser Einrichtung benannt wird;
f) eine Vertreterin oder ein Vertreter,
die oder der vom Förderkreis der ESG Berlin benannt wird;
g) die Leiterin oder der Leiter des Theologischen Konvikts;
h) die Studierendenpfarrerinnen und Studierendenpfarrer der ESG
Berlin.
Der Beirat kann bis zu zwei weitere Mitglieder kooptieren.
3. Die Amtsdauer der Beiratsmitglieder
beträgt zwei Jahre.
4. Die konstituierende Sitzung des Beirats
wird von der geschäftsführenden Studierendenpfarrerin oder dem
geschäftsführenden Studierendenpfarrer einberufen. Der Beirat wählt aus seiner
Mitte Vorsitz und Stellvertretung.
5. Der Beirat tritt mindestens ein Mal
im Jahr zusammen. Er muss auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern
einberufen werden.
VIII.
Schlussbestimmungen
1. Änderungen der Ordnung können von
der Gemeindeversammlung nur beschlossen werden, wenn die Anträge hierfür zwei
Wochen vorher in der üblichen Weise bekannt gemacht und in den Räumen der ESG
Berlin ausgehängt worden sind. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Gemeindemitglieder.
2. Diese Ordnung und ihre Änderungen
bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium. Sie
treten am Tage nach der Genehmigung in Kraft.
3. Frühere Gemeindeordnungen treten mit
dem Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.