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Ordnung ESG Berlin
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Ordnung der Evangelischen Studierendengemeinde Berlin

Als PDF-Datei kann die Ordnung (19 kB) [hier] heruntergeladen werden.

 

 

Ordnung

der Evangelischen Studierendengemeinde Berlin

 

Vom 25. Januar 2007

Geändert durch die Gemeinderversammlung der ESG Berlin am 17. Januar 2008
Kirchenaufsichtlich genehmigt durch das Konsistorium am 14. Oktober 2008

 

Die Gemeindeversammlung der Evangelischen Studierendengemeinde Berlin hat sich aufgrund von Artikel I Abs. 3 der Rahmenordnung für die Evangelischen Studierendengemeinden in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 16. Dezember 2005 (Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 2006, S. 21f.) die folgende Ordnung gegeben:

 

I.       Präambel

1.        Die Evangelische Studierendengemeinde Berlin (im Folgenden: ESG Berlin) ist Gemeinde Jesu Christi an den Hochschulen. Als evangelische Gemeinde mit ökumenischem Charakter ist sie offen für alle, die am Leben der ESG Berlin teilnehmen wollen.

 

2.        Die ESG Berlin setzt sich dafür ein, dass das Evangelium in den Hochschulen bezeugt wird. Sie verwirklicht vielfältige Formen von christlicher Gemeinschaft und geistlichem Leben, die im Gottesdienst, in Seelsorge und Beratung, im Taufunterricht und in verschiedenen Formen von Gemeindeveranstaltungen zum Ausdruck kommen. Sie setzt sich insbesondere mit Fragen auseinander, die sich aus dem Verhältnis von Evangelium, Wissenschaft und Gesellschaft ergeben. Die ESG Berlin ist geprägt durch aktive studentische Mitgestaltung und Mitverantwortung. Sie arbeitet mit an der ständigen Erneuerung der Kirche.

 

3.        Die ESG Berlin arbeitet im Verband der Evangelischen Studentinnen- und Studentengemeinden in der Bundesrepublik Deutschland und nimmt teil an dem ökumenischen Auftrag des Christlichen Studentenweltbundes (WSCF).

 

4.        Die ESG Berlin ist eine rechtlich unselbständige Gemeinde in Trägerschaft der EKBO, die ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig durchführt.

II.      Sitz, Bildmarke, Zugehörigkeit

1.        Die ESG Berlin hat ihren Sitz in 10115 Berlin (Mitte), Borsigstraße 5. Sie führt als Bildmarke den im Verband der Evangelischen Studentinnen- und Studentengemeinden in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten roten Hahn.

 

2.        Zur ESG Berlin gehören alle jungen Erwachsenen, die Mitglieder und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen einer Hochschule sind und am Leben der ESG Berlin teilnehmen.

III.    Organe

Organe der ESG Berlin sind die Gemeindeversammlung und der Gemeinderat.


IV.     Gemeindeversammlung

1.        Der Gemeindeversammlung gehören alle in II. 2. Genannten sowie die beruflichen und die vom Gemeinderat beauftragten ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESG Berlin an. Sie tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Den Vorsitz führt die Sprecherin oder der Sprecher.

 

2.        Die Gemeindeversammlung berät grundlegende Belange der Arbeit der ESG Berlin. Sie wählt am Ende eines jeden Semesters die neu zu wählenden Mitglieder des Gemeinderats. Sie wählt ihre Delegierten in den Verband der Evangelischen Studentinnen- und Studentengemeinden in der Bundesrepublik Deutschland. Sie wählt außerdem die studentischen Mitglieder des Förderkreisvorstandes der ESG Berlin.

V.      Gemeinderat

 1.      Dem Gemeinderat gehören an:

a)     bis zu acht  von der Gemeindeversammlung für ein Semester gewählte Personen aus dem Kreis der in II. 2. Genannten.

b)    die Studierendenpfarrerinnen und die Studierendenpfarrer.

 

2.        Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderats vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt der Gemeinderat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. Dabei soll das Wahlergebnis der vorangegangenen Gemeindeversammlung berücksichtigt werden.

 

3.        Die Mitglieder des Gemeinderates sollen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.

 

4.        Der Gemeinderat gibt sich für seine Arbeit mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung.

 

5.        Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine stellvertretende Sprecherin oder einen stellvertretenden Sprecher. Sie müssen der evangelischen Kirche angehören.

 

6.        Die ESG Berlin zeigt die Wahl des Gemeinderats und der Sprecherin oder des Sprechers sowie der stellvertretenden Sprecherin oder des stellvertretenden Sprechers dem Konsistorium an.

 

7.        Der Gemeinderat hat folgende Aufgaben:

a)     Er verantwortet gemeinsam mit den Studierendenpfarrerinnen und den Studierendenpfarrern die Arbeit der ESG Berlin;

b)    er fördert das regelmäßige Zusammenkommen der ESG Berlin und ihrer Gruppen im Gottesdienst und auf andere Weise;

c)     er fördert missionarische, diakonische und ökumenische Arbeit;

d)    er gewinnt Personen aus dem Kreis der in II. 2. Genannten für die ehrenamtliche Mitarbeit, bereitet sie auf diesen Dienst vor und beauftragt sie dazu;

e)     er wirkt darauf hin, dass der Grundsatz der Bewahrung der Schöpfung in der gemeindlichen Arbeit beachtet wird.

 

8.          Der Gemeinderat soll während der Vorlesungszeit einmal im Monat zusammentreten. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, das Konsistorium, die Kirchenleitung oder die Bischöfin oder der Bischof es wünscht.

 

9.          Die Sitzungen werden mit Schriftwort und Gebet eröffnet und mit Segen geschlossen.

 

10.       Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Der Gemeinderat kann für einzelne Sitzungen oder einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit ausschließen.

 

11.       Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

 

12.        Jeder Antrag ist so zu fassen, dass darüber mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden kann.

 

13.       Auf Wunsch eines Gemeinderatsmitglieds ist geheim abzustimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer als die Anzahl der Nein-Stimmen ist, sofern nicht ein Kirchengesetz oder diese Ordnung etwas anderes bestimmt.

 

14.       Für Wahlen gelten die folgenden Regelungen:

a)     Wahlen finden auf Antrag eines Mitglieds geheim statt.

b)    Zur Wahl ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern nicht ein Kirchengesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Wird die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht erreicht, so ist, wenn mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl stehen, erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erreicht, so ist zwischen ihnen zu wählen. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

c)     Sind mehrere Personen zu wählen, kann der Gemeinderat vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, dass nur ein Wahlgang stattfinden soll. In diesem Fall hat jedes Mitglied soviel Stimmen, wie Personen zu wählen sind, und es sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Dabei ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los.

d)    Stellvertreterinnen und Stellvertreter können auf Beschluss des Gemeinderats im selben Wahlgang gewählt werden. Ihre Zuordnung erfolgt dann nach der Stimmenzahl, sofern der Gemeinderat vor Beginn der Wahlhandlung nichts anderes beschlossen hat.

 

15.       Wer am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten.

 

16.       Über die Beschlüsse des Gemeinderates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind der Gemeinde in geeigneter Weise bekannt zu geben, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die ihrer Natur nach oder auf besondere Anordnung vertraulich sind.

 

17.       Ist ein Beschluss mit Schrift und Bekenntnis nicht vereinbar oder verstößt er gegen die Rechtsordnung, so darf er nicht ausgeführt werden.

 

18.       Die Bischöfin oder der Bischof sowie Beauftragte der Kirchenleitung oder des Konsistoriums können an den Beratungen des Gemeinderats jederzeit teilnehmen, das Wort ergreifen, Anträge stellen und in besonderen Fällen den Vorsitz übernehmen.

VI.    Pfarrdienst

1.        In der ESG Berlin ist für den Pfarrdienst mindestens eine ordinierte Mitarbeiterin oder ein ordinierter Mitarbeiter zuständig, die oder der von der Kirchenleitung berufen wird. Der Dienst erfolgt haupt- oder nebenamtlich.

 

2.        Der Auftrag der Studierendenpfarrerinnen und -pfarrer ist die Verkündigung des Evangeliums und die Seelsorge im Bereich der Hochschulen. Vor allem gilt dieser Dienst den Mitgliedern der ESG Berlin.

 

3.        Die Teilnahme am Pfarrkonvent des Kirchenkreises, in dem die ESG Berlin ihren Sitz hat oder in dem sich durch ihre Arbeit an den Hochschulen ein Schwerpunkt ergibt, ist verpflichtend. Eine Zusammenarbeit mit den örtlichen kirchlichen Stellen ist anzustreben.

 

4.        Eine Studierendenpfarrerin oder ein Studierendenpfarrer ist für die Geschäftsführung einschließlich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der ESG Berlin zuständig. Bei mehreren Studierendenpfarrerinnen und -pfarrern regeln sie diese Zuständigkeiten untereinander und sollen sich alle drei Jahre abwechseln.

 

5.        Für die Pfarrstellenbesetzung in der ESG Berlin gilt das in der Rahmenordnung für die Evangelischen Studierendengemeinden in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Artikel IV genannte Verfahren.

VII.   Beirat

1.        Zur Förderung der Arbeit der ESG Berlin und ihrer Zusammenarbeit mit Hochschulen und kirchlichen Einrichtungen wird ein Beirat gebildet.

 

2.        Ihm gehören an:

a)     drei Personen aus dem Kreis der in II.2 Genannten, die vom Gemeinderat gewählt werden;

b)    eine Professorin oder ein Professor der Evangelischen Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität, die oder der auf Beschluss des Gemeinderats berufen wird;

c)     bis zu zwei Professorinnen oder Professoren Berliner Hochschulen, die auf Beschluss des Gemeinderats berufen werden;

d)    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes des Evangelischen Akademikerschaft, die oder der von diesem benannt wird;

e)     je eine Vertreterin oder ein Vertreter von bis zu zwei vom Gemeinderat der ESG Berlin bestimmten kirchlichen Einrichtungen, die oder der dann von dieser Einrichtung benannt wird;

f)     eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der vom Förderkreis der ESG Berlin benannt wird;

g)    die Leiterin oder der Leiter des Theologischen Konvikts;

h)    die Studierendenpfarrerinnen und Studierendenpfarrer der ESG Berlin.

 

       Der Beirat kann bis zu zwei weitere Mitglieder kooptieren.

 

3.     Die Amtsdauer der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre.

 

4.     Die konstituierende Sitzung des Beirats wird von der geschäftsführenden Studierendenpfarrerin oder dem geschäftsführenden Studierendenpfarrer einberufen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte Vorsitz und Stellvertretung.

 

5.     Der Beirat tritt mindestens ein Mal im Jahr zusammen. Er muss auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern einberufen werden.

VIII.  Schlussbestimmungen

1.        Änderungen der Ordnung können von der Gemeindeversammlung nur beschlossen werden, wenn die Anträge hierfür zwei Wochen vorher in der üblichen Weise bekannt gemacht und in den Räumen der ESG Berlin ausgehängt worden sind. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Gemeindemitglieder.

 

2.        Diese Ordnung und ihre Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium. Sie treten am Tage nach der Genehmigung in Kraft.

 

3.        Frühere Gemeindeordnungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.